vom 24.06.2015
“Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer vor allem dagegen, dass die Gerichte ihm kein paritätisches Umgangsrecht („Wechsel-modell“) eingeräumt haben und beanstandet die zugrunde liegende Gesetzeslage.”
Urteil lesen: BVerfG 1 BvR 486/14 Wechselmodell