Ein nach § 158 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) gerichtlich bestellter Verfahrensbeistand kann sich auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen.
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Ich habe am 21.12.19 die Erstattung der überzahlten USt beantragt und am 10.01.20 zumindest schon mal für das Jahr 2017 eine erste Erstattung bekommen. Ich denke, das läuft. Man kann für 4 oder 5 Jahre rückwirkend seine Erstattung bekommen (lt. Steuerberater).
Die Gerichte wollen aber wohl für jede einzelne Rechnung eine Korrektur haben, auch wenn sie dann dadurch einen langen Tag im Archiv haben werden.
Es gibt aber auch gegenläufige Meldungen von Mitgliedern, die von besonders spitzfindigen Finanzbeamten berichten, die sich erstmal dumm stellen bzw. denken, dass sie sich nicht an das Urteil halten müssen. Ich habe ein besonders wild formuliertes Ablehnungsschreiben vom Finanzamt in Pirna als Kopie erhalten. Da denkt man manchmal, die einzelnen Finanzämter sind komplett autarke, parallel existierende Universen und wissen voneinander nichts.
Ich denke, dass wird sich schon klären, damit alle Ihre Ansprüche geltend machen können.