FamFG §§ 58, 156 Abs. 2
a) Eine Umgangsregelung nach § 156 Abs. 2 FamFG bedarf der anschließen- den familiengerichtlichen Billigung durch Beschluss (im Anschluss an Se- natsbeschluss BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532).
b) Gegen den Billigungsbeschluss ist die Beschwerde statthaft. Dabei ist auch ein Elternteil, der der Umgangsregelung zugestimmt hat, zur Beschwerde befugt.