FamFG § 62; BGB §§ 1632 Abs. 1, 1684 Abs. 2
Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit führt eine nach Erlass der angegriffenen Entscheidung eingetretene Erledigung der Hauptsache regelmäßig zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, weil ein Rechtsschutzbedürfnis des Beteiligten nach Erledigung des Verfahrensgegenstands – außer im Fall des § 62 FamFG – nicht mehr gegeben ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. Juni 2011 – XII ZB 245/10 – FamRZ 2011, 1390).
Weiterlesen: BGH XII ZB 57/-17