BVerfG 1 BvR 393/18 Erfolglose Verfassungsbeschwerde durch einen Verfahrensbeistand

GG Art. 2 Abs.1, Abs.2, Art. 6 Abs.2; BVerfGG § 93a; BGB § 1779 Abs.2 S.1

1. Der Verfahrensbeistand im fachgerichtlichen Kinderschutzverfahren ist befugt, Verfassungsbeschwerde einzulegen und mit dieser – ausnahmsweise – fremde Rechte in eigenem Namen geltend zu machen. (Rn. 4)
2. Das Kind hat nach Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG einen Anspruch auf den Schutz des Staates, wenn die Eltern ihrer Pflege- und Erziehungsverantwortung (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) nicht gerecht werden oder wenn sie ihrem Kind den erforderlichen Schutz und die notwendige Hilfe aus anderen Gründen nicht bieten können. (Rn. 6)
3. Ist das Kindeswohl gefährdet, ist der Staat nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen; das Kind hat insoweit einen grundrechtlichen Anspruch auf den Schutz des Staates. (Rn. 6)
4. Ist die Trennung eines Kindes von den Eltern geboten, ist auch die Auswahl des Vormunds am Schutzanspruch des Kindes zu messen. (Rn. 7)

Witerlesen: BVerfG 1 BvR 393/18 Verfassungsbeschwerde durch VB

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