BVerfG 1 BvR 1454/24, Beschluss vom 13.01.2025
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
(Quelle: https://openjur.de/u/2514172.html)
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