OLG Braunschweig 1 WF 19/12 Schweigepflicht und Zeugnisverweigerungsrecht von Verfahrensbeiständen

Verfahrensbeistandschaft: Verschwiegenheitspflicht und Zeugnisverweigerungsrecht eines anwaltlichen Verfahrensbeistandes
Leitsatz

1. Tatsachen, die ein zum Verfahrensbeistand bestellter Rechtsanwalt im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit als Verfahrensbeistand erlangt hat, unterliegen nicht der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht aus § 43a Abs. 2 BRAO, weil der Verfahrensbeistand diese Tatsachen nicht in seiner spezifischen Eigenschaft als Angehöriger der Berufsgruppe der Rechtsanwälte erlangt hat.(Rn.8)

2. Dem Verfahrensbeistand steht im Bezug auf Tatsachen, die er in Ausübung dieser Tätigkeit zur Kenntnis genommen hat, ein Zeugnisverweigerungsrecht aus § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu, weil er als parteilicher Interessenvertreter des Kindes tätig geworden ist und ihm in dieser Funktion ein zu schützendes Vertrauen entgegengebracht wird.(Rn.11)

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