Die am Ende eines Anhörungstermins in einem Verfahren wegen elterlicher Sorge durch amtsgerichtlichen Beschluss vorgenommene Erstreckung der Verfahrensbeistandschaft auf den “Verfahrensgegenstand Umgang” führt nicht zu einem (weiteren) Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistands für den Tätigkeitsbereich Umgang, wenn im Laufe des Verfahrens weder Anträge zum Umgangsrecht gestellt wurden noch das Gericht ein Verfahren mit dem Gegenstand Umgangsrecht von Amts wegen eingeleitet hat.
Die Frage, ob eine “rückwirkende” Bestellung des Verfahrensbeistands für einen rechtshängig gewordenen Verfahrensgegenstand zulässig ist und gegebenenfalls Vergütungsansprüche auslösen kann, konnte offen bleiben.
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