Ist in einem sorgerechtlichen Verfahren (hier: § 1628 BGB) ein berufsmäßig tätiger Verfahrensbeistand bestellt und wird im Verlauf dieses Verfahrens dessen Gegenstand durch förmlichen Gerichtsbeschluss auf die Regelung von Umgangsangelegenheiten erweitert, so führt dieser Beschluss grundsätzlich zu einer entsprechenden Erweiterung des Aufgabenbereichs des Verfahrensbeistands, ohne dass dazu ein zweiter Bestellungsbeschluss erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand erwirbt, wenn er nach der Erweiterung des Verfahrensgegenstandes in dem hin zukommenden Aufgabenbereich tätig geworden ist, daher auch insoweit einen (weiteren) Vergütungsanspruch.
Weiterlesen: OLG Dresden 20 WF 573/13 Erweiterung Verfahrensgegenstand