vom 04.01.2017
Aus der nach § 52 Abs. 1 FamFG gegebenen Zuständigkeit des Gerichts, das die einstweilige Anordnung erlassen hat, das Hauptsacheverfahren einzuleiten, kann nicht auf eine örtliche Zuständigkeit des Gerichts der einstweiligen Anordnung immer auch für die Durchführung des Hauptsacheverfahrens geschlossen werden.