Leitsatz:
1. Die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells ist als eine Regelung des Sorgerechts anzusehen.
2. Ordnet das Familiengericht im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens ein paritätisches Wechselmodell an, ist deswegen ungeachtet der angewendeten Vorschriften von einer sorgerechtlichen Regelung auszugehen, die nach § 57 S. 2 Nr. 1 FamFG der Anfechtung
unterliegt (entgegen BGH XII ZB 601/15).
Urteil lesen: OLG Ffm 2 UF 301/19 Keine Anordnung des paritätischen Wechselmodells im Rahmen des Umgangsrechts