- Die Einleitung von Umgangsverfahren nach §§ 1684 Abs. 3 BGB und 166 Abs. 1 FamFG, 1696 Abs. 1 S. 1 BGB erfolgt von Amts wegen (§ 24 FamFG). Das Familiengericht ist zur Einleitung eines Verfahrens verpflichtet, wenn Kindeswohl oder Elternrecht eine gerichtliche Regelung des Umgangs erfordern oder triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Umstände die Abänderung einer gerichtlichen Umgangsregelung erfordern.
- Weil sich die Kindeseltern einer Beteiligung am Verfahren nicht entziehen können (§ 7 Abs. 2 FamFG), ist ihnen in einem Umgangsverfahren auf ihren Antrag hin bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit grundsätzlich unabhängig von der Erfolgsaussicht etwaiger Sachanträge Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
- Daraus folgt zwingend, dass das Familiengericht noch vor Bescheidung der Verfahrenskostenhilfeanträge der Eltern über die Einleitung des Umgangsverfahrens zu entscheiden hat. Wird ein Verfahrenskostenhilfeantrag bereits vorher zurückgewiesen, ist diese Entscheidung auf das Rechtsmittel des Beschwerten aufzuheben und die Sache zur Nachholung der Prüfung einer Verfahrenseinleitung und zur anschließenden Neubescheidung des VKH-Antrags an das Familiengericht zurückzuverweisen
Weiterlesen: OLG Ffm 4 WF 158/20