OLG Frankfurt 1 UF 4/18 Gefährdung des Kindeswohls durch Anfertigung kinderpornografischer Fotografien

1. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist in dem Anfertigen der Bilder von den eigenen Töchtern in kinderpornographischer Pose zu sehen, ganz gleich, ob diese für eigene Zwecke oder aber zur Weiterleitung an andere Personen angefertigt wurden. Denn in durch das Abfotografieren der Kinder in eindeutig sexualisierten bzw. kinderpornographischen Positionen liegt eine Degradierung der Mädchen zu einem bloßen Sexobjekt und hiermit verbunden die naheliegende Gefahr des Eintritts eines Schadens für die Unversehrtheit der Kinder.
2. Nach dem im einstweiligen Anordnungsverfahren anzulegenden Prüfungsmaßstab ergibt sich daraus auch eine Kindeswohlgefährdung für die erst wenige Monate alte und damit besonders vulnerable Schwester der bislang betroffenen Mädchen. Denn es besteht die erhebliche und nachhaltige Gefahr, dass auch der Säugling vom Lebensgefährten der Kindesmutter zur Befriedigung eigener und fremder sexueller und kinderpornografischer Interessen missbraucht werden könnte. Bereits der einmalige Missbrauch begründet die Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung des Kindes, welchem zudem aufgrund seines sehr jungen Alters jede Möglichkeit fehlt, sich zu wehren oder Dritten anzuvertrauen.

Zum Beschluss: OLG Frankfurt 1 UF 4/18 Gefährdung des Kindeswohls durch Anfertigung kinderpornografischer Fotografien

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