Das Familiengericht kann eine kinderschutzrechtliche Maßnahme in Form einer sog. Grenzsperre grundsätzlich erlassen. Dies ist möglich im Form einer einstweiligen Anordnung, mit der es einem sorgeberechtigten Elternteil untersagt wird, aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen (sog. Ausreiseverbot) sowie das Bundespolizeipräsidium ersucht wird, durch geeignete Maßnahmen die Ausreise zu verhindern. § 1666 BGB ist die Ermächtigungsgrundlage hierfür.
Beschluss lesen: OLG Frankfurt 1 UF 50/18 Erlass eines Ausreiseverbots gegen sorgeberechtigten Elternteil im Wege einstweiliger Anordnung