OLG Frankfurt 3 WF 163/18 Vollstreckung, Umgangsrecht; Bestimmtheit; Ordnungsgeld

FamFG 86; FamFG 89; BGB 1684

• Die Vollstreckung eines Umgangstitels nach § 89 Abs. 1 FamFG durch Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den betreuenden Elternteil setzt eine hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts voraus.
• Dafür ist eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs erforderlich, wobei es nicht genügt, wenn weder der Tag des Beginns und des Endes des Ferienumgangs noch die jeweilige Uhrzeit für das Abholen und Zurückbringen des Kindes festgelegt sind.

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