FamFG 29, 30; FamFG 163; ZPO 42; ZPO 404a; ZPO 406
• Ein im Kindschaftsverfahren tätiger Sachverständiger ist auch ohne Anweisung durch das Familiengericht befugt, durch Befragung von Auskunftspersonen Anknüpfungstatsachen zu ermitteln, die er für die Erstellung des Gutachtens für bedeutsam hält.
• Der Sachverständige ist verpflichtet, die so gewonnenen Informationen und ihre Quelle in seinem Gutachten anzugeben.
Weiterlesen: OLG Frankfurt 6 WF 200/16 Befugnisse des Sachverständigen in Kindschaftsverfahren