Eine Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 1 BGB ist unverhältnismäßig und hat daher zu unterbleiben, wenn die Eltern keine unterschiedlichen Entscheidungen in kindbezogenen Belangen treffen bzw. wechselseitig verlangen sowie der eine Elternteil den anderen (betreuenden) Elternteil hinreichend in die Lage versetzt, eigenständig solche Entscheidungen mit Wirkung für und gegen das Kind zu treffen. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob letzteres durch eine (Unter-)Vollmacht oder – wohl zutreffender – Ermächtigung an den betreuenden Elternteil erfolgt; entscheidend ist, dass sich der andere Elternteil hiervon nicht (kurzfristig) lösen will.
Beschluss lesen: OLG Frankfurt 8 UF 61/18 Unverhältnismäßigkeit der Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge