OLG München, 2016:
“…dass eine Entbindung von der Schweigepflicht für Gespräche mit Lehrern, Betreuern in Kindergärten oder sonstigen pädagogischen Einrichtungen nicht erforderlich ist. […} Anders verhält es sich bei Auskunftspersonen, deren Informationen den höchstpersönlichen Bereich, dessen Intimsphäre betreffen, wie z.B Ärzten und Psychotherapeuten.”
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